Rz. 6

Die Ärzte-ZV regelt ferner die Organisation der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (unter anderem Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der Bedarfspläne) sowie die notwendige Kooperation mit anderen Stellen und die Abstimmungsprozesse. Sie ergänzt insoweit die §§ 99 bis 104. Außerdem beschreibt sie Ablauf und Konsequenzen, falls sich eine Über- oder Unterversorgung ergeben hat, welche die Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen notwendig machen.

 

Rz. 7

Dazu zählt ferner die notwendige Ausschreibung von Vertragsarztsitzen insbesondere in Gebieten, wo ein Arztsitz verwaist und deshalb eine vorübergehende Unterversorgung eingetreten ist. Die Ausschreibung kann mit finanziellen Zusagen verbunden werden, z. B. mit einem Darlehen für die Praxiseinrichtung oder mit einer Umsatzgarantie, wenn Sicherstellungsgründe die rasche Besetzung eines Arztsitzes dringend erfordern. Bei lokalem Versorgungsbedarf, den ebenfalls der Landesausschuss feststellt (§ 100 Abs. 3), kommen ggf. Sicherstellungszuschläge nach § 105 in Betracht.

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