Rz. 128

Der mit Wirkung zum 1.1.2007 eingeführte Abs. 9a geht auf eine Bitte der Gesundheitsministerkonferenz der Länder aus dem Jahre 2005 zurück, die Empfehlungen des Berichts "Qualifizierung für das Gebiet Allgemeinmedizin" umzusetzen und Professoren und Juniorprofessoren für Allgemeinmedizin sowie deren wissenschaftlichen Mitarbeitern den Zugang zur hausärztlichen Versorgung der Versicherten zu ermöglichen. Damit verbindet sich die Lehre der Allgemeinmedizin mit dem praktischen Umgang in der hausärztlichen Versorgung, was für die Lehre nur von Vorteil sein kann. Die gesetzliche Lösung, die nicht viele Fälle betrifft, sieht vor, dass der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt diesen Arzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses anstellen kann. Voraussetzungen für die Genehmigung sind, dass es sich um einen Hochschullehrer für Allgemeinmedizin handeln muss, der von einer Hochschule mindestens halbtags als Angestellter oder Beamter beschäftigt wird und dass dieser Arzt in das Arztregister eingetragen ist. Der angestellte Hochschullehrer wird außerhalb der Bedarfsplanung und unabhängig von Zulassungsbeschränkungen vom hausärztlichen Vertragsarzt angestellt und bleibt auch bei der Berechnung des Versorgungsgrades unberücksichtigt. Dem Hochschullehrer für Allgemeinmedizin steht sein wissenschaftlicher ärztlicher Mitarbeiter gleich, auch im Hinblick auf die genannten Voraussetzungen.

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