Rz. 92

Ein Arzt bleibt für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73 b oder 140a tätig wird; diese Selektivverträge sind Gegenstücke zur Regelversorgung bzw. entsprechen ihr zumindest hinsichtlich der Qualität, wobei sie Im Allgemeinen darüber hinausgehen. Der Vertragsarzt behandelt grundsätzlich seine Patienten, die sich entweder für oder gegen eine Teilnahme am Selektivvertrag entschieden haben; dass bedeutet, die Patienten entweder im Rahmen des Selektivvertrages oder im Rahmen der vertragsärztlichen Regelversorgung zu behandeln, sodass die Eignung des Arztes zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht infrage gestellt werden kann. Der Wortlaut des § 20 Ärzte-ZV führt neben § 73 b (hausarztzentrierte Versorgung) auch die §§ 73 c und 140b an, die zwar durch das GKV-VSG mit Wirkung zum 23.7.2015 aufgehoben bzw. in § 140 a (besondere Versorgung) zusammengefasst sind; nach § 140 a Abs. 1 Satz 3 gelten aber die Verträge nach §§ 73 c und 140a in der am 22.7.2015 geschlossenen Fassung fort, sodass ein Arzt auch dann zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet bleibt, wenn er an einem solchen "Altvertrag" teilnimmt.

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