Rz. 23

In dieser Vorschrift ist die Generalkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Umfeld von ausreichend und zweckmäßig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine klare Abgrenzung untereinander ist kaum möglich. In der Vorschrift wiederholen sich die §§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1, 70, 72 Abs. 2. Das BSG spricht, was die Begriffe anbelangt, von einer sehr vagen Bezeichnung (Urteil v. 16.9.1997, 1 RK 32/95). Operationalisiert werden können diese Begriffe durch die Bestimmung einzelner Versorgungsziele. Das Maß, in dem das bestimmte Versorgungsziel erreicht werden soll, betrifft die Wirksamkeit. Der Nutzen ist das Ergebnis einer Gesamtauswertung. Die Bestimmung des Nutzens beruht nicht auf einer eigenen Einschätzung, sondern auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse (vgl.. zum Ganzen Roters, in: BeckOGK SGB V, § 92 Rz. 7). Das Wirtschaftlichkeitsgebot hat somit eine leistungsbegründende und zugleich eine leistungsbegrenzende Funktion (HS.3). Die praktische Bedeutung ist gering, weil die Bestimmung bereits durch spezialgesetzliche Regelungen überlagert wird (Roters, a. a. O., Rz. 8a). In Satz 2 ist ein Richtlinienkatalog aufgeführt, wobei die Verwendung des Wortes "insbesondere" für weitere Arten offen ist.

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