Rz. 53

Der Abs. 4a regelt die Haftung der Vorstände der Krankenkassenverbände, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der vorgeschriebenen Anpassung des Ausgabenvolumens für die Leistungen nach § 31, die Einführung der Bonusregelung und die notwendigen unterjährigen Maßnahmen, wenn ein Überschreiten des Ausgabenvolumens droht. Hintergrund dieser Regelung war, dass in vielen KV-Bereichen für 2003 keine Anpassung des Ausgabenvolumens vereinbart worden war, angeblich, weil für 2003 keine Rahmenvorgaben der Bundesebene nach Abs. 7 zustande gekommen waren, nachdem sich das Bundesschiedsamt außerstande gesehen hatte, diese Rahmenvorgaben fristgerecht zu erlassen. Dabei hängt aber eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht unbedingt von den Rahmenvorgaben nach Abs. 7 ab. Gibt es, aus welchen Gründen auch immer, z. B. keine Vorgaben der Bundesebene, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen dennoch verpflichtet, bis 30.11. eines Jahres das für das Folgejahr gültige Ausgabenvolumen für die Leistungen nach § 31 mit der KV zu vereinbaren. Die Haftungsregelung der verantwortlich handelnden Vorstände soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Vereinbarungen auch umgesetzt werden. Dazu gehört auch, dass jede Krankenkasse die für die Arzneimittel- und Heilmittelvereinbarungen benötigten arztbezogenen Verordnungsdaten rechtzeitig und in der für die Weiterverarbeitung vorgeschriebenen Form zur Verfügung stellt.

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