Rz. 37

Bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen/Blutzuckermessgeräten erwarten die Vereinbarungspartner im Hinblick auf die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten entsprechend § 12

  1. die einmalige Verordnung des medizinisch notwendigen Gesamtquartalsbedarfs an Blutzuckerteststreifen (Ausnahme: medizinische Gründe). Hinsichtlich des medizinisch notwendigen Quartalsbedarfs an Blutzuckerteststreifen verständigen sich die Vereinbarungspartner auf folgenden Orientierungsrahmen zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen:

     
    Diagnose/Therapie Verordnungsfähigkeit von
    Diabetes mellitus Typ 2  
    nicht insulinpflichtige Diabetiker Keine Teststreifen, nur Urin- und Blutzuckerteststreifen gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie

    Einfache Insulintherapie

    (1x tägliche Gabe CT)
    Blutzuckerteststreifen, i. d. R. 100 Teststreifen pro Quartal, maximal 200 Teststreifen pro Quartal
    Multiple Insulintherapie (MID) 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal, Ausnahme: maximal 600 Teststreifen pro Quartal
    Patienten mit kontinuierlicher Glucosemessung (CGM) Nach Bedarf 50 bis 200 Teststreifen pro Quartal
  2. die Verordnung von Blutzuckermessgeräten, bei denen in der Folge die Ausgaben für 50 Blutzuckerteststreifen, soweit diese durch eine Apotheke abgegeben werden, den Betrag in Höhe von 27,07 EUR brutto nicht überschreiten. Dies gilt gleichermaßen für im Rahmen von Diabetikerschulungen kostenfrei an Versicherte abgegebene Blutzuckertestgeräte.

Die durchschnittlichen Preise je Teststreifen pro Praxis sollen 0,473 EUR brutto nicht überschreiten.

Andere Versorgungsmodelle, mit denen wirtschaftliche Preise für Blutzuckerteststreifen unterhalb des vorgenannten Preises realisiert werden, sind durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

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