Rz. 30

Das Ausgabenvolumen bezieht sich auf die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten bzw. verordneten Leistungen nach § 31 und stellt prospektiv die für das kommende Kalenderjahr im KV-Bereich aufgrund der Arzneimittelvereinbarung zur Verfügung stehende Geldmenge für diese Leistungen dar. Die mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführte Sammelbezeichnung "Leistungen nach § 31" ist so allgemein gehalten, dass das Ausgabenvolumen auch solche Leistungen umfasst, die erst in Zukunft eingeführt und dann nach § 31 von Vertragsärzten veranlasst oder verordnet werden. Die in der Überschrift zu § 31 verwendete Bezeichnung "Arznei- und Verbandmittel" ist inzwischen aber unscharf geworden bzw. bezeichnet mit Arzneimittel nur die Leistungen mit den höchsten Ausgaben der nach § 31 veranlassten Leistungen, während die im Laufe der Zeit hinzugekommenen Leistungen von der Überschrift nicht erfasst sind.

 

Rz. 31

Zu den Vertragsärzten zählen auch die Ärzte in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und in ermächtigten Einrichtungen (vgl. § 95). Die Ausgaben für Leistungen nach § 31 durch Ärzte in Einrichtungen nach § 116b (Krankenhäuser) gehören grundsätzlich mit zum Ausgabenvolumen, obwohl die Ausgaben, welche diese Ärzte durch ihre Verordnungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung verursachen, nicht den niedergelassenen Vertragsärzten angelastet werden können. So sind z. B. in das nordrheinische Ausgabenvolumen die Kosten der von Ärzten in Einrichtungen nach § 116b verordneten Leistungen nach § 31 mit einem vereinbarten Pauschalbetrag eingerechnet worden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen weisen diese Kosten während der Laufzeit der Arzneimittelvereinbarung gesondert aus, sodass ein Über- oder Unterschreiten des Pauschalbetrages im Kalenderjahr zu einer Bereinigung des Ausgabenvolumens führt. Damit ist gewährleistet, dass sich das nordrheinische Ausgabenvolumen nur auf die von Vertragsärzten, Ärzten in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und Ärzten in ermächtigten Einrichtungen (z. B. Krankenhausambulanzen, poliklinische Institutsambulanzen der Hochschulen) verordneten Leistungen nach § 31 bezieht.

 

Rz. 32

Nicht einbezogen sind die Kosten für Impfstoffe und für Hilfsmittel, die auch über Apotheken abgegeben werden. Deshalb müssen Impfstoffe und Hilfsmittel auf den Verordnungsblättern vom Arzt besonders gekennzeichnet werden, wobei unter Statusangaben die Felder 7 oder 8 des für die vertragsärztliche Versorgung verbindlichen Vordruckmusters 16 anzukreuzen sind. Gründe für die Nichteinbeziehung sind, dass Hilfsmittel nicht nach § 31, sondern nach § 33 verordnet werden und dass Impfstoffe leistungsrechtlich nicht zur Krankenbehandlung, sondern zur primären Prävention durch Schutzimpfungen nach § 20i gehören.

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