Rz. 28

Abs. 1 Satz 5 hat die Möglichkeit eröffnet, dass zwischen Krankenkassen und Ärzten anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen zu der einheitlich und gemeinsam beschlossenen Arzneimittelvereinbarung getroffen werden können. Ziel solcher Vereinbarungen soll aber sein, dass die Regelungen über den in Abs. 1 Satz 2 vorgegebenen Inhalt der Arzneimittelvereinbarungen hinausgehen. Die Krankenkassen können dabei einzeln oder als Gruppen handeln und auf Ärzteseite können einzelne Ärzte, Gruppen von Ärzten oder die KV als Vertragspartner auftreten. Die Rahmenbedingungen sind dabei für beide Seiten gleich. Ob die Möglichkeit wahrgenommen wird, bleibt abzuwarten. Dies hängt auch davon ab, welche Ergebnisse die Arzneimittelvereinbarungen in den KV-Bereichen zeigen und wie sich die Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern nach § 130c auswirken. Bisher sind anderslautende oder ergänzende Arzneimittelvereinbarungen aus keinem KV-Bereich bekannt geworden. Denkbar wären sie im Rahmen der "Besonderen Versorgung" nach § 140a, wenn sich die Krankenkasse(n) und die teilnehmenden Leistungserbringer auf eine bestimmte Arzneimittelliste verständigen, die möglichst sogar auf den Rabattverträgen nach § 130a basiert. Eine solche auf einen Teilbereich der Versorgung beschränkte Arzneimittelvereinbarung wäre aber bei der für den KV-Bereich geltenden Arzneimittelvereinbarung angemessen zu berücksichtigen.

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