Rz. 9

Für den einzelnen Vertragsarzt, den Psychotherapeuten, das medizinische Versorgungszentrum bzw. die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung wird der öffentlich-rechtliche Gesamtvertrag durch die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Zulassung bzw. Ermächtigung) verbindlich (§ 95 Abs. 3 und 4). Ein besonderes Mitwirkungsrecht oder eine Zustimmung des Vertragsarztes sieht das Gesetz nicht vor. Der Vertragsarzt hat lediglich die Möglichkeit, über seine Vertreter in den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung mittelbar Einfluss auf den Gesamtvertragsabschluss zu nehmen. Für die Krankenkassen, die dem vertragschließenden Landesverband bzw. Verband der Ersatzkassen angehören, tritt die automatische Bindungswirkung mit Abschluss des Gesamtvertrages ein. Einer Zustimmung oder eines förmlichen Beitritts der Krankenkasse zum Gesamtvertrag bedarf es nicht. Das frühere Anhörungsrecht der Krankenkassen ist entfallen. Dies bedeutet nicht, dass ein Landesverband oder ein Verband der Ersatzkassen in der Praxis gegen den Willen seiner Mitgliedskassen Gesamtverträge schließen könnte. In die Abstimmungsprozesse innerhalb des Landesverbandes sind die Mitgliedskassen regelmäßig eingebunden, so dass sie dort ihre besonderen Interessen geltend machen können. Wenn aber die Mehrheit für den Vertragsabschluss votiert, wird sich die Minderheit beugen müssen, es sei denn, dass es für den Landesverband zwingend notwendig erscheint, eine den besonderen Interessen einer Mitgliedskasse entsprechende Regelung im Gesamtvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung auszuhandeln. Bei einigen Kassenarten ist aufgrund von Fusionen die Krankenkasse inzwischen identisch mit dem Landesverband der Krankenkassen, so dass sich die Bindungswirkung unmittelbar aus dem Vertragsabschluss ergibt.

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