Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat dabei in Abs. 1 zum Teil Formulierungen des § 368g Abs. 2 der bis 31.12.1988 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen.

Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Blick auf die Vereinheitlichung des Vertragsarztrechts und die Einbindung der Ersatzkassen der Abs. 1 neu gefasst und die Abs. 3 und 4 gestrichen worden.

Das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) hat Abs. 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt. Die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden, nachdem die Plausibilitätskontrollen der KV in den neuen § 106a übernommen worden sind. Der bisherige Abs. 1 wurde damit Wortlaut des § 83.

Satz 3 ist durch das Gesetz zur Organisation in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden, indem mit Wirkung zum 1.10.2005 anstelle der Bundesknappschaft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgeführt worden ist.

Mit Wirkung zum 1.1.2006 ist das Wohnortprinzip bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte auf alle Krankenkassenarten ausgedehnt worden. Der bisherige Satz 2 ist aufgrund des GMG gestrichen und die Sätze 3 und 4 sind in dem Zusammenhang in die Sätze 2 und 3 umgewandelt worden.

Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Satz 1 die Wörter "Verbänden der" und "mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart" gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind mit Wirkung zum 11.4.2017 die Sätze 4 und 5 angefügt worden.

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