Rz. 11

Die KBV und die KZBV sind nach Abs. 6 beauftragt, bis zum 1.1.2017 einheitliche Bestimmungen über

  1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,
  2. die Ausübung der Kontrollen nach Abs. 1 Satz 2,
  3. die Prüfung der Hinweise nach Abs. 2,
  4. die Zusammenarbeit nach Abs. 3,
  5. die Unterrichtung nach Abs. 4 und
  6. die Berichte nach Abs. 5

zu treffen. Diese Bestimmungen sind nach Abs. 6 Satz 2 dem BMG vorzulegen, welches damit z. B. die Möglichkeit hat, einzelne Passagen der Bestimmungen zu beanstanden.

Hintergrund für die Einführung der bundeseinheitlichen und für die KVen/KZVen verbindlichen Bestimmungen war eine durchaus nicht abwegige Einschätzung, dass sich eine einzelne KV bzw. KZV der Fehlverhaltensbekämpfung in sehr unterschiedlicher Intensität widmen könnte. Angesichts der hohen Bedeutung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sei es nach der Gesetzesbegründung jedoch erforderlich, dass alle KVen/KZVen einen ihrer Größe und Finanzkraft entsprechenden Anteil an der Fehlverhaltensbekämpfung tragen. Um eine Tätigkeit der Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung nach vergleichbaren Maßstäben zu gewährleisten, sind die Bundesvereinigungen beauftragt worden, das Nähere für die Tätigkeit der genannten Stellen verbindlich für ihre jeweiligen Mitglieder, d. h. für alle KVen bzw. KZVen, zu regeln. Die bundeseinheitlichen Bestimmungen der KBV bzw. der KZBV stehen also nicht zur Disposition der KVen/KZVen. Sie gewährleisten vielmehr die geforderten vergleichbaren Maßstäbe.

So hat z. B. die KBV Bestimmungen nach Abs. 6 erlassen, welche am 1.1.2017 fristgerecht in Kraft getreten sind. Sie orientieren sich an den vorgenannten Nr. 1 bis 6 des Abs. 6 der Vorschrift und sind, nicht zuletzt wegen der Vorlagepflicht beim BMG, teilweise wörtlich übernommen worden.

Zur Organisation der Stellen wird in § 1 Abs. 1 der Bestimmungen zunächst ausgeführt, dass die KVen die Stellen nach § 81a einzurichten haben, wobei die Zuständigkeit der anderen Organisationseinheiten der KVen sowie der Gremien der ärztlichen und der Gemeinsamen Selbstverwaltung hinsichtlich ihrer Aufgaben von der Einrichtung der Stellen nach § 81a unberührt bleibt. Eine spezielle Bezeichnung haben die Stellen nach § 81a in den KBV-Bestimmungen nicht erhalten, sodass dies ggf. der einzelnen KV vorbehalten bleibt.

Nach § 1 Abs. 2 der Bestimmungen arbeiten die Stellen nach § 81a im Rahmen ihrer Zuständigkeit weisungsfrei. Dies gilt insbesondere für die unabhängige Ermittlungstätigkeit und die rechtliche Bewertung. Die KV, welche die Stelle einrichten muss und deren Personal i. d. R. beschäftigt, hat somit grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wie die Stelle ihre Aufgabe wahrnimmt, das Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu bekämpfen.

Die Stelle nach § 81a berichtet aber grundsätzlich direkt an den Vorstand der KV. Die direkte Berichterstattung an den Vorstand ist durchaus sachgerecht, weil die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sich im konkreten Fall als eine sehr ernste Angelegenheit darstellt, die der Vorstand sofort und nicht erst verzögert bzw. auf Umwegen erfahren muss.

Die Leitung der Stelle nach § 81a setzt die erforderliche fachliche Eignung voraus (§ 1 Abs. 3 der Bestimmungen). Ob sie, wie z. B. bei der KZBV dem Justiziariat übertragen oder anders geregelt wird, entscheidet die Körperschaft selbst. Nach Abs. 4 ist von den KVen sicherzustellen, dass die Stellen nach § 81a zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend ausgestattet sind. Eine Stelle nach § 81a muss danach mit mindestens einer Person besetzt sein. Diese vorgegebene Mindestbesetzung mag bei einer kleinen KV/KZV ausreichend sein, bei größeren KVen/KZVen allerdings nicht.

§ 2 der Bestimmungen regelt das Tätigwerden und die Datengrundlagen der Stellen nach § 81a. Die Stellen werden nach Abs. 1 auf der Grundlage von Hinweisen tätig. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift kann sich jede Person in Angelegenheiten an die KVen/KZVen und an die KBV bzw. KZBV wenden, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der genannten Körperschaften hindeuten. Die KVen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass solche Hinweise jederzeit empfangen werden können. Hierzu zählt insbesondere auch die Einrichtung einer eMail-Adresse, die in geeigneter Form bekannt zu machen ist.

Nach Abs. 3 dürfen die Stellen nach § 81a im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 SGB X Sozialdaten speichern, verändern oder nutzen.

Die Prüfung der Hinweise (vgl § 3 der Bestimmungen) erstreckt sich auf Hinweise, die Unregelmäßigkeiten oder die rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen KV betrifft. Die Stellen nach § 81a gehen den Hinweisen nach, wenn sie aufgrund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen. Die Stellen prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Hinweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darauf, ob ein Anfang...

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