Rz. 10

Die eigenständige Ermittlungs- und Prüfstelle hat den hauptamtlichen Vorstand der Körperschaft über ihre Arbeit und Ergebnisse zu informieren, damit ggf. Konsequenzen gezogen werden.

Über die Ergebnisse der Ermittlungen und Prüfungen hat der Vorstand einer KV/KZV bzw. der KBV und der KZBV regelmäßig der jeweiligen Vertreterversammlung zu berichten. Damit erfährt auch das ehrenamtliche Selbstverwaltungsorgan, ob und in welchem Umfang Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und ggf. welche Gegenmaßnahmen seitens des Vorstandes ergriffen worden sind. Für die Kultur innerhalb einer KV, für den Umgang untereinander, ist diese Transparenz sehr wichtig. "Regelmäßig" heißt, die Berichtspflicht im Abstand von zwei Jahren zu erfüllen, wobei der erste Bericht bis spätestens 31.12.2005 durch den dann hauptamtlichen Vorstand vorgelegt werden musste. Das Datum 31.12.2005 hat sich inzwischen erledigt und der 2-Jahres-Zeitraum eingespielt, sodass diese Zeitangabe mit Wirkung zum 1.1.2012 redaktionell gestrichen worden ist. Nähere bzw. konkrete Hinweise zur Berichterstattung enthalten auch die nachfolgenden bundeseinheitlichen Bestimmungen nach Abs. 6. Der dort in Abs. 1 Satz 2 datenmäßig angegebene Berichtszeitraum ist inzwischen durch Zeitablauf ebenfalls überholt, macht aber deutlich, dass der aktuelle Berichtszeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 geht. Da die KBV die Berichte der KVen zusammenführen muss, hat sie bei der Abfassung der Bestimmungen in den Vordergrund gestellt, dass die Berichte nach einheitlichen Vorgaben abgefasst sein sollen und der KBV elektronisch übermittelt werden. 

Auch der zuständigen Aufsichtsbehörde der KV/KZV ist der Bericht zuzuleiten. Die Aufsichtsbehörden können sich dann ebenfalls davon überzeugen, dass die Ermittlungs- und Prüfstellen ordnungsgemäß eingerichtet sind, wie die Kooperation und die Datenübermittlung mit anderen Stellen funktionieren und zu welchen Ergebnissen die Prüfungen und Ermittlungen geführt haben.

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