Rz. 2

Die Verpflichtung, eine Ermittlungs- und Prüfstelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei jeder KV/KZV und bei der KBV sowie der KZBV einzurichten, ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1. Die Worte "richten ein" lassen den Beteiligten keinen Spielraum und der Abs. 5 mit der ständigen Berichtspflicht im Abstand von 2 Jahren hält die vertrags(zahn)ärztliche Selbstverwaltung in der Verantwortung, die Ermittlungs- und Prüfstelle auf Dauer, zielgerichtet und ergebnisorientiert zu organisieren. Die Worte "organisatorische Einheiten" i. V. m. den "Kontrollbefugnissen" in Abs. 1 Satz 2 bedeuten, dass es sich um eigenständige Ermittlungs- und Prüfstellen innerhalb der Organisation der vertrags(zahn)ärztlichen Körperschaft handelt, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben keiner anderen Organisationseinheit unterstellt sind. "Eigenständig" bezieht sich auf das Innenverhältnis der Körperschaft, im Außenverhältnis zu anderen der in Abs. 3 genannten Körperschaften handelt die vertrags(zahn)ärztliche Körperschaft selbst. Die Stellen nach § 81a werden von fachlich geeigneten Beauftragten geleitet, welche die vertrags(zahn)ärztliche Körperschaft bestellt hat. Arbeit und Ergebnisse sind aber von der Stelle dem Vorstand der Körperschaft mitzuteilen, der nach Abs. 5 der Vertreterversammlung und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Landesebene alle 2 Jahre über die Arbeit und die Ergebnisse der organisatorischen Einheit zu berichten hat.

Die KZBV z. B. hat gemäß der Vorschrift eine Stabsstelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten eingerichtet. Diese Stabsstelle ist beim Justiziariat der KZBV angesiedelt und geht Fällen nach, die auf Unregelmäßigkeiten, rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der KZBV hindeuten. Der Vorstand, die Vertreterversammlung und das BMG werden über die Arbeit und die Ergebnisse der Stelle unterrichtet. Die Stabsstelle kann über das Kontaktformular erreicht werden.

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