Rz. 28

Der Rechtsschutz wegen rechtswidriger Wahlhandlungen ist in § 80 nur unvollkommen geregelt (so auch Rademacker, in: BeckOGK, SGB V, § 80 Rz. 17). Streitigkeiten einer Wahlanfechtung der Vertreterversammlung einer KV sind solche, für die der Sozialrechtsweg vorgesehen ist (BSG, Urteil v. 28.10.1992, 6 RKa 69/91). Richtige Klageart ist die Feststellungsklage (BSG, a. a. O..). Sie richtet sich gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw. die betroffene Körperschaft. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme der Klagebefugnis großzügig (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 14.10.1992, 14a/6 RKa 58/91). Ausreichend ist schon jede Wahlberechtigung, selbst wenn sie nicht mit einer Mitgliedschaft verbunden ist. Eine Mitgliedschaft kann auch erst nach einer Wahl beginnen. So ist z. B. die Rechtsstellung eines Nachrückers von der Gültigkeit der Vorstandswahl abhängig und gewährt ihm eine Klagebefugnis. Selbst die korporativen Mitglieder einer Körperschaft (KZV) werden als klagebefugt angesehen.

 

Rz. 29

Möglich ist, dass die Satzung eine Wahlprüfung vorsieht, was bedeutet, dass diese einer Klage vorgeht.

 

Rz. 30

Geht es um einen Streit um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einer Satzung, wird diese Streitigkeit als Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte angesehen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG i. V. m. § 33 SGG). Entscheidend für die Zuordnung zu § 12 SGG ist bei Aufsichtsmaßnahmen, ob der Gegenstand der Entscheidung allein Mitglieder der KV betrifft (Burkiczak, in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, § 12 Rz. 29).

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