Rz. 56

Für die Befreiung war ursprünglich immer die Krankenkasse zuständig, die auch für die Durchführung der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Solche gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen, nachdem sich die See-Krankenkasse mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt hat und auch die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu einer wählbaren Krankenkasse geworden ist (§ 173 Abs. 2 Nr. 4a) nicht mehr. Lediglich für in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Beschäftigte und dort zuletzt Versicherte besteht noch eine gesetzliche Zuständigkeit (§ 19 des 2. KVLG), so dass die Befreiungen dort zu beantragen sind.

 

Rz. 57

Nach dem Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten für sonstige Krankenkassen dürfte für die Befreiung primär die letzte Krankenkasse zuständig sein, an die der Arbeitgeber nach § 175 Abs. 3 Satz 2 die Meldung für die Krankenversicherungspflicht abzugeben hätte und abgeben wird, solange ihm die Befreiung nicht bekannt ist. Insbesondere bei Befreiungen von Beschäftigten nach Nr. 1, 2, 2a und 3 sowie bei beschäftigungsähnlichen Verhältnissen nach Nr. 7 ist hinsichtlich der Zuständigkeit zu beachten, dass in diesen Fällen auch eine Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 28h SGB IV) besteht; dies ist im Regelfall die letzte Krankenkasse der Versicherung. Nur wenn zuvor keine Versicherung bestanden hatte, kann der Arbeitgeber nach § 175 Abs. 3 Satz 2 eine zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle wählen (§ 28i Satz 2 SGB IV), was dem Arbeitnehmer mitzuteilen ist und was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer dann an diese gewählte Zuständigkeit gebunden ist (vgl. BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R, BSGE 83 S. 48). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass zunächst innerhalb von 2 Wochen eine Krankenkasse für die eingetretene Versicherungspflicht gewählt wird, dann aber innerhalb der Antragsfrist von 3 Monaten die Befreiung beantragt wird. In diesen Fällen ist die gewählte Krankenkasse auch für die Entscheidung über die Befreiung zuständig, selbst wenn sie damit rückwirkend ihre Wählbarkeit beseitigen würde (so auch BSG, Urteil v. 27.1.2000, B 12 KR 16/99 R, SozR 3-2500 § 8 Nr. 5). Wird ein Befreiungsantrag unter Ausübung von Wahlrechten bei mehreren Krankenkassen gestellt, ist die zuerst gewählte Krankenkasse zuständig. Die Ausübung des Wahlrechts für eine Befreiung löst, wie bei einer Wahl bei Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung, die Bindungsfrist von 18 Monaten nach § 175 Abs. 4 Satz 1 für die auch zukünftige Zuständigkeit aus; desgleichen wird dadurch auch die Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bestimmt, auch wenn keine Krankenversicherungspflicht und eine darauf beruhende Mitgliedschaft bei der Krankenkasse entsteht.

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