Rz. 56

Neben der Gleichbehandlung in der Veröffentlichung der jährlichen Vergütungen der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder in der Krankenversicherung und bei den kassen(zahn)ärztlichen Organisationen ging es dem Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift darum, die notwendige Transparenz beim Inhalt der Vorstandsverträge herzustellen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Transparenz erforderlich, weil es sich in der gesetzlichen Krankenversicherung um den Einsatz öffentlicher Mittel handelt, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Die vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Körperschaften gehören dazu, weil sie über die vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Gesamtvergütungsverträge einen Teil der Mittel erhalten und verwenden. Daher sollen durch die Veröffentlichung der Vorstandvergütungen das Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit befriedigt und auch eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den KVen/KZVen bzw. der KBV und der KZBV geschaffen werden. Dagegen ist ein Vergleich zwischen den Gesamtvergütungen der Vorstandmitglieder in der Krankenversicherung und den Vergütungsregelungen der Vorstandsmitglieder der kassen(zahn)ärztlichen Organisationen schon wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.

Die Neufassung des Abs. 4 Satz 9 verpflichtet mit Wirkung zum 11.5.2019 die kassenärztlichen und die kassenzahnärztlichen Organisationen auf Landes- und Bundesebene, die Höhe der an die einzelnen Vorstandsmitglieder gezahlten jährlichen Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Im Wesentlichen ist die geänderte Veröffentlichungspflicht dem ebenfalls geänderten § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV nachgebildet, der die Veröffentlichung der Gesamtvergütungen der Vorstände der Krankenkassen regelt.

Nach der Gesetzesbegründung war die Veröffentlichung der notwendigen Daten zur Ermittlung der Gesamtvergütung in der Vergangenheit uneinheitlich und unvollständig. Insbesondere die Veröffentlichungen der Versorgungsregelungen waren häufig nicht aussagekräftig. Daher ermöglicht nur eine konkrete betragsmäßige Ausweisung der einzelnen Vergütungsbestandteile, eine Gesamtvergütung transparent darzustellen, zu berechnen und schließlich einen Vergleich mit anderen vergleichbaren kassen(zahn)ärztlichen Organisationen zu ziehen, der zur Beurteilung der Angemessenheit einer Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

Darüber hinaus hat diese Veröffentlichung zum selben Zeitpunkt, getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen, auch in den jeweiligen ärztlichen/zahnärztlichen Mitteilungen der KBV bzw. der KZBV sowie auf den Internetseiten der betreffenden KV oder der KBV zu erfolgen. Mit der Festlegung eines konkreten Zeitpunktes für die Veröffentlichung im Sinne einer Stichtagsregelung am 1. März jeden Jahres, wird nach der Gesetzesbegründung erreicht, dass die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen in einer Ausgabe des BAnz. und nicht über einen längeren Zeitraum erfolgt, sodass ein Vergleich erleichtert wird.

 

Rz. 57

Positiv dürfte sich die Transparenz auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Gesamtvertragspartnern auswirken, weil schon in der Vergangenheit gelegentlich mit Unterstellungen zu den Entschädigungen bzw. Vergütungen der Vorstände auf beiden Seiten öffentlich argumentiert worden war.

 

Rz. 58

Die Veröffentlichung bezieht sich auf die einzelnen hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder der KV/KZV sowie der KBV und der KZBV. Sie erscheint im BAnz und in den jeweiligen amtlichen Mitteilungen der KBV und der KZBV, mithin im "Deutschen Ärzteblatt" und in den "Zahnärztlichen Mitteilungen". Da die amtlichen Mitteilungen in der Regel nur einem begrenzten Leserkreis bekannt werden, sichert die Veröffentlichung im BAnz das Informationsbedürfnis der breiten Öffentlichkeit, insbesondere wenn die Veröffentlichung von den Medien aufgegriffen wird. Zu den jeweiligen ärztlichen/zahnärztlichen Mitteilungen nach Abs. 4 Satz 6 gehört im Übrigen das Internet, sodass z. B. die KBV auch dort die Übersicht veröffentlicht hat.

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