Rz. 24

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der KBV sind nach Ziff. 7.1 der Satzung in ihrer Amtsführung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, sie haben ihre Entscheidungen nach ihrer eigenen, von pflichtgemäßen Überlegungen getragenen Überzeugung zu treffen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind nur gebunden, soweit die Satzung oder das Gesetz dies vorsieht (z. B. Aufstellung der Tagesordnung, Einladung zur Sitzung usw.).

Die Ämter eines Mitglieds der Vertreterversammlung der KBV sowie des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seiner Stellvertreter sind nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift i. V. m. § 40 SGB IV Ehrenämter. Der gleichlautende Hinweis in Ziff. 7.2. der Satzung (Stand:2.3.2018) hat als Rechtsgrundlage mit Wirkung zum 11.5.2019 nur noch deklaratorische Bedeutung, weil das Gesetz der Satzungsbestimmung vorgeht.

 

Rz. 25

Das Amt eines Mitglieds der KBV-Vertreterversammlung endet nach § 4 Abs. 4 der Satzung

  • bei den gesetzlichen Mitgliedern durch Beendigung des Vorstandsamtes in der KV,
  • bei gewählten Mitgliedern durch Niederlegung des Amtes,
  • durch Verlust oder Wechsel der Mitgliedschaft in der KV, aus der das Mitglied gewählt ist,
  • durch Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten, wenn die Bestellung nicht durch eine einstweilige Anordnung erfolgt ist,
  • durch Verlust der Wählbarkeit gemäß § 45 Strafgesetzbuch.

An die Stelle eines ausscheidenden oder gestorbenen Mitglieds tritt im Falle der gesetzlichen Mitglieder der Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden oder des bisher benannten Stellvertreters des Vorsitzenden, in den übrigen Fällen der gewählte Stellvertreter (mehrere Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Bestellung). Ist kein Stellvertreter mehr vorhanden, so ist in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung der zuständigen KV eine Ersatzwahl durchzuführen.

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