Rz. 7

Bei jeder Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KV/KZV) und der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung (KBV/KZBV) sind durch Wahl 2 Organe zu bilden, und zwar die ehrenamtlich tätige Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und der hauptamtlich tätige Vorstand. Die Vertreterversammlung ist das oberste beschließende Organ der jeweiligen Körperschaft. Sie hat als Legislativ- und Kontrollorgan der Körperschaft u. a. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen sowie den Vorstand zu überwachen. In Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung sind dem hauptamtlichen Vorstand die Verwaltung und die Außenvertretung der Körperschaft als originäre Kompetenz zugewiesen. Beide Organe erledigen die vielfachen Aufgaben der ärztlichen/zahnärztlichen Körperschaft auf Landes- bzw. Bundesebene, und zwar in ihrem jeweils durch das Gesetz zugewiesenen Bereich. Ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht zwischen diesen beiden Organen nicht; jedes Organ handelt in dem ihm übertragenen Kompetenzbereich (so auch BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 48/12 R).

 

Rz. 8

Die eigentliche Kompetenzabgrenzung erfolgt in den Abs. 3 und 5 (vgl. Kaltenborn, GesR 2008 S. 337). Die Kompetenzen des Vorstandes werden in § 79 Abs. 5 näher präzisiert. Neben klaren Abgrenzungsregelungen stellen sich Fragen, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe entstehen, etwa ob die Überwachung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung erfolgt oder dass der Entscheidung des Vorstandes Fragen grundsätzlicher Bedeutung entzogen sind (vgl. Kaltenborn, a. a. O., S. 338).

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