Rz. 8

Alle KVen/KZVen zusammen bilden nach Abs. 4 die KBV bzw. KZBV. Die Bildung der Bundesvereinigungen erfolgt ebenfalls automatisch, d. h. zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, hängt also nicht von der Zustimmung der einzelnen KV oder KZV ab. KBV und KZBV haben nach dem Gesetzestext den Charakter einer Dachkörperschaft der auf Landesebene angesiedelten KV/KZV und führen die ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch. Natürlich müssen auch KBV und KZBV gewählte Selbstverwaltungsorgane sowie jeweils eine Satzung haben, um überhaupt im Rechtsleben handlungsfähig zu sein.

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