Rz. 103

Eine Vorlagepflicht der Verträge über die HzV bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wie sie nach § 71 zur Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität z. B. für den kollektiven Vertrag über hausärztliche Versorgung nach § 73 besteht, gab es anfangs ebenfalls nicht, wohl auch, um die neue Versorgungsstruktur erst einmal in Gang zu bringen und nicht von Anfang an durch aufsichtsrechtliche Kontrollmaßnahmen zu verzögern. Gleichwohl war es in der Folgezeit insbesondere den mitgliedermäßig erstarkten Landesverbänden des Deutschen Hausärzteverbandes e. V. gelungen, als Gemeinschaften der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte i. S. d. Abs. 4 Satz 1 mit einzelnen Krankenkassen in einigen Bundesländern solche Zusatzvergütungen für die HzV zu vereinbaren, die über Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen weit hinausgingen und schließlich sogar zu Beitragserhöhungen hätten führen können.

Der mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasste Abs. 9 schreibt vor, dass in den Verträgen über die HzV spätestens 4 Jahre nach ihrem Wirksamwerden gegenüber der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. § 88 Abs. 2 SGB IV) nachgewiesen werden muss, dass die Wirtschaftlichkeitskriterien nach Abs. 5 Satz 1 eingehalten wurden. Die bisherige Pflicht, die Versorgungsverträge vor ihrem Wirksamwerden der Aufsichtsbehörde vorzulegen, ist gestrichen worden. Die Streichung dient der Entbürokratisierung und schafft den notwendigen Freiraum, dass sich die Versorgungsverträge und die ihnen zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitskriterien bewähren können. Die von der Krankenkasse zwingend nachzuweisende Einhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde anhand des Nachweises prüft, ob die mit den Wirtschaftlichkeitskriterien verfolgten Vertragsziele, wie z. B. die Finanzierung der zusätzlichen

Leistungen der HzV durch angemessene Einsparungen und Effizienzsteigerungen, erreicht worden ist.

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