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Gegenstand der HzV konnten bis 22.7.2015 nach Abs. 5 Satz 3 nur solche Leistungen sein, die als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind bzw. über deren Eignung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Beschlüssen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 keine ablehnende Entscheidung getroffen hatte.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist die auf diese Leistungen bezogene Einengung der Vertragsfreiheit teilweise gelockert worden. Nach der Gesetzesbegründung soll es den Vertragspartnern i. S. einer möglichst großen Gestaltungsfreiheit und zur wettbewerblichen Weiterentwicklung durch Abs. 5 Satz 3 nunmehr gestattet sein, auch solche Leistungen vertraglich zu vereinbaren, die Abweichendes von den im Dritten Kapitel SGB V benannten Leistungen beinhalten. Das Wort "soweit" in Satz 3 erscheint allerdings im Gesetzestext zweimal und begrenzt damit die Vertragsfreiheit in doppelter Hinsicht. Zum einen erstreckt sie sich nur auf Mehrleistungen nach § 11 Abs. 6 der Satzung der Krankenkasse, auf Leistungen nach § 20i (Schutzimpfungen), § 25 (Gesundheitsuntersuchungen), § 26 (Kinderuntersuchung), § 37a (Soziotherapie) und § 37b (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und zum anderen bezieht sich die Zulässigkeit, im Vertrag über die HzV Abweichendes zu regeln, auf solche ärztliche Leistungen einschließlich neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche der Gemeinsame Bundesausschuss keine ablehnende Entscheidung getroffen hat (vgl. § 135 i.V. m. Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, zuletzt geändert am 19.2.2015, in Kraft getreten am 16.5.2015). Ob und inwieweit die Vertragspartner von der Kann-Bestimmung, Abweichendes zu regeln, Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Da die aktuellen Verträge i. d.R. eine Laufzeit bis mindestens zum 31.12.2018 haben und dann die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende greift, setzt eine vorzeitige Vertragsänderung ohnehin voraus, dass alle Vertragsparteien mit einer Vertragsänderung während der Laufzeit einverstanden sind. Die durch das TSVG erfolgte Änderung der Rechtsgrundlage bei Schutzimpfungen ist redaktioneller Art, nachdem diese Leistungen nicht mehr in § 20d sondern in § 20i geregelt sind.

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