Rz. 53

§ 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen:

Ärztliche Behandlung (Nr. 1):

  • Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung),
  • Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie).

Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung (Nr. 2):

  • Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie),
  • Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung (Kieferorthopädie-Richtlinie).

Versorgung mit Zahnersatz (Nr. 2a):

  • Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach den §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie),
  • Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie).

Früherkennungsmaßnahmen (Nr. 3):

  • Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie),
  • Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie),
  • Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie),
  • Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie),
  • Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Zahnärztliche Früherkennungs-Richtlinie),
  • Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe-Richtlinie),
  • Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V).

Ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Nr. 4):

  • Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinie).

Medizinische Rehabilitation (Nr. 5):

  • Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie).

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Nr. 7):

  • Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie),
  • Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie),
  • Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte),
  • Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie),
  • Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie),
  • Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL). Zusätzlich zu berücksichtigen sind:
  • VO über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung („Negativliste“)79,
  • VO über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung,

Häusliche Krankenpflege (Nr. 8):

Bescheinigungen und Berichte (Nr. 9):

  • Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Herbeiführung einer Schwangerschaft (Nr. 10):

  • Richtlinie über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinie über künstliche Befruchtung).

Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (Nr. 11):

  • Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.

Soziotherapie (Nr. 12):

  • Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie – ST-RL).

Zweitmeinung (Nr. 13):

  • Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V (Zweitmeinungs-Richtlinie).

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Nr. 14):

  • Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie).

In Abs. 2 Satz 1 ist der Gegenstand der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung abgesteckt. Er bezeichnet den "Pflichtteil", der gemäß § 82 Abs. 1 nahezu identisch im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. -Zahnärzte (BMV-Z) geregelt ist, während Abs. 3 Möglichkeiten eröffnet, durch vertragliche Regelungen in den regionalen Gesamtverträgen Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation in die vertragsärztliche Versorgung zusätzlich zu integrieren. Solche Regelungen,...

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