Rz. 87

Zu den Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zählen im Übrigen die Leistungen in einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a), die ambulant im Krankenhaus durchgeführten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe (§ 115b), die Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden, sowie die ambulante spezialfachärztliche Versorgung im Krankenhaus nach § 116b. Nach § 3 Nr. 8 BMV-Ä gehören ärztliche Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen – auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambulanten Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat -, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den genannten Häusern, ambulanten Einrichtungen oder in der Vertragsarztpraxis im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlassten Leistung unterbrochen wird, nicht zur vertragsärztlichen Versorgung; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 121 Abs. 3.

 

Rz. 88

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung aber auch die Krankenkassen und deren Verbände auf Bundes- und Landesebene verpflichtet, über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Zweck der in Satz 1 allgemein gehaltenen Informationspflicht ist die Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise durch vertragsärztliche Leistungserbringer, sodass davon in erster Linie die vertragsärztliche Versorgung, selten die vertragszahnärztliche Versorgung betroffen ist. Für die Verordnungsweise der Vertragszahnärztinnen bzw. Vertragszahnärzte gilt selbstverständlich auch das Wirtschaftlichkeitsgebot, wie es z. B. im vorgenannten § 3 BMV-Z zum Ausdruck kommt.

Die wirtschaftliche Verordnungsweise von Arznei-, Verband- und Heilmitteln durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. weiterer vertragsärztlicher Leistungserbringer ist Bestandteil des strikten Wirtschaftlichkeitsgebotes, zu dem alle vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringer nach § 70 grundsätzlich verpflichtet sind; Verstöße gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verordnungsweise ziehen i. d. R. eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b mit entsprechenden Konsequenzen nach sich. Die vertragsärztlichen Leistungserbringer sind bei den verordnungsfähigen Leistungen insgesamt und insbesondere im Arzneimittelbereich angesichts des kaum transparenten Produktangebots des Arzneimittelmarktes auf Informationen und Hinweise über die Preiswürdigkeit und den therapeutischen Nutzen der Arzneimittel angewiesen. Der gesetzlich vorgegebene Rahmen des Informationsinhalts ist weit gefasst. So ist ein Vergleich über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen mit Preis- oder Entgeltangaben ebenso zulässig wie Hinweise zu Indikationen und therapeutischem Nutzen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Es geht um möglichst objektive und zeitnahe Informationen und Hinweise, die für die Vertragsärztin/den Vertragsarzt eine Hilfe für die zu treffende Verordnungsentscheidung darstellen, und nicht um subjektive Einschätzungen. Diese Art der Information geht auf eine Anregung des Bundesrates zurück und ermöglicht eine anbieterunabhängige und auf die Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtete Kommunikation zwischen den Beteiligten, deren Finanzierung ausschließlich durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Damit entsteht ein Gegengewicht zu der massiven Werbe- und Informationspolitik der Anbieter, insbesondere der Arzneimittelindustrie.

 

Rz. 89

Dies wird u. a. an Satz 2 deutlich, nach dem die Informationen und Hinweise für die Verordnungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln in erster Linie auf der Basis der Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 und der Arzneivereinbarungen nach § 84 Abs. 1 erfolgen sollen. Die zum 1.1.2004 geltende Erweiterung um die Sätze 3 bis 6 hat die Informationen und Hinweise an die Vertragsärzte in der Weise konkretisiert, dass Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung bedeutsame Angaben so vermittelt werden, dass ein unmittelbarer Vergleich möglich wird. Unmittelbar bedeutet, dass der Vertragsarzt nicht lange suchen soll, die Information muss so gesetzt werden, dass sie dem Arzt bei seiner Arzneimittelverordnung eine praktische Hilfestellung gibt. Dafür können auch bestimmte Arzneimittel ausgewählt werden, die in ihrem Indikationsgebiet einen hohen Anteil an den Verordnungen ausmachen. Dies erhöht einerseit...

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