Rz. 82

Den Vertragsärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung eines Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren (Fangprämie). Durch den Verweis auf § 128 Abs. 2 Satz 3 sind unzulässige Zuwendungen auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- und Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Das ist mehr als nur ein bloßes Können. Es geht um eine tatsächliche Beeinflussung. Auf diese Weise wird ein Verhalten im Dienst des Patienten in den Vordergrund gerückt. Das Verbot der Zuweisung und erwünschte Kooperationen stellen einen schmalen Grat im Verhalten des Arztes dar. So kann hingenommen werden, dass das Honorar eines Vertragsarztes, der für ein Krankenhaus ambulante Operationen durchführt, auch Anteile erhält, die nicht für geleistete Dienste im eigentlichen Sinn, sondern als Gegenleistung für die Verordnung der Krankenhausbehandlung gezahlt werden (Rademacker, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 73 Rz. 52). Verstöße können disziplinarrechtlich geahndet werden.

 

Rz. 83

Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile dient (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). Die ÄrzteZV verknüpft ausdrücklich § 33 Abs. 2 mit § 73 Abs. 7 SGB V.

Über die Verweisungsnorm des § 72 Abs. 1 gilt das Verbot auch für Psychotherapeuten.

Nach der Gesetzesbegründung sind jedoch die gesetzlich zulässigen Vereinbarungen mit Krankenkassen über finanzielle Anreize für die Beteiligung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven oder die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Erbringung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen ausdrücklich vom Verbot nach Abs. 7 ausgenommen.

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