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Der Oberbegriff "Leistungserbringer" wird durch Aufzählung der wesentlichen Gruppen, wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Apotheken, beispielhaft erläutert. Leistungserbringer – dieser Ausdruck wurde schon während der Entstehungsgeschichte des SGB V von verschiedenen Gruppen heftig kritisiert – meint denjenigen, der dem Versicherten gegenüber die Sach- oder Dienstleistungen erbringt, mithin z. B. den Arzt, der den Versicherten behandelt, das Krankenhaus, welches ihn medizinisch betreut, unterbringt und verpflegt, oder die Apotheke, die dem Versicherten das verordnete Medikament liefert. Zu den sonstigen Leistungserbringern zählen insbesondere Orthopädietechniker, Hörgeräteakustiker, Masseure und medizinische Bademeister, Krankengymnasten, Orthopädieschuhmacher, Hebammen und Entbindungshelfer, Sozialstationen, Krankenpflegepersonen, Logopäden, Ergotherapeuten sowie Krankentransport- und Rettungseinrichtungen oder Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen oder Personen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gehören erst seit dem 1.1.1999 aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) zu den Leistungserbringern und sind damit berechtigt, bei GKV-Versicherten die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit zulasten der Krankenkassen als Teil der ärztlichen Behandlung (§ 28) durchzuführen. Vorher hatten sie entweder im Rahmen des Delegationsverfahrens, d. h. auf Anordnung oder unter Leitung und Verantwortung eines psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes, oder im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens an der Versorgung der Versicherten mitgewirkt. Aufgrund der neuen Rechtslage sind sie jetzt den Vertragsärzten weitgehend gleichgestellt.

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