Rz. 5

Zu den Begriffen "Krankenkassen" wird auf die Kommentierung in § 4 und zu "deren Verbände" auf die Kommentierungen in § 207 (Landesverbände), § 212 Abs. 5 (Ersatzkassen mit einem zum Vertragsabschluss auf Landesebene Bevollmächtigten) und § 217a (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) verwiesen.

Durch das RVOrgG ist wegen der erfolgten Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse die Bezeichnung "Bundesknappschaft" mit Wirkung zum 1.10.2005 durch "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt worden (Art. 6 Nr. 20 RVOrgG). Materiell ändert sich durch den Wechsel der Bezeichnung nichts, da durch die Legaldefinition des § 4 i. d. F. des RVOrgG klargestellt worden ist, dass im Rahmen des SGB V die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung gemeint ist. Nach § 4 Abs. 2 gehört die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung zu den dort aufgeführten Kassenarten. Die im Vierten Kapitel enthaltenen Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern erstrecken sich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See daher nur auf die Versorgung der Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung der ehemaligen Seekrankenkasse.

 

Rz. 5a

Mit dem GKV-WSG ist auf Krankenkassenseite die Verbändestruktur neu geordnet worden. Die bis 31.12.2008 in der bisherigen Form bestehenden Spitzenverbände der Krankenkassen sind bezüglich ihrer bisherigen Aufgaben (vgl. § 217, gültig bis 31.12.2008 gemäß Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG) ab 1.1.2009 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgelöst worden, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts und gebildet wird (vgl. § 217a, gültig ab 1.4.2007). Der Aufbau des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist inzwischen abgeschlossen. Seine Aufgaben sind in § 217f festgelegt. Er handelt durch seine in § 217b bestimmten Organe. Die bisherigen Bundesverbände der Krankenkassen sind zum 1.1.2009 kraft Gesetzes in Gesellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt worden (vgl. § 212 Abs. 1).

Unter "Verbänden der Ärzte und Psychotherapeuten" sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV, vgl. § 77 Abs. 4) und die regional organisierten Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 77 Abs. 1 zu verstehen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts gestaltet sind. Bei den "Verbänden der Zahnärzte" handelt es sich um die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer auf Bundesebene sowie die Ärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern auf Landesebene zählen nicht dazu, ebenso wenig die Berufsverbände der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte auf Bundes-, Landes- oder örtlicher Ebene. "Verbände der Krankenhäuser" in diesem Sinne sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Landeskrankenhausgesellschaften nach § 108a. Zu den "Verbänden der Apotheken" gehören die Apothekerverbände in den Ländern (nicht die Apothekerkammern) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf Bundesebene. Als "Verbände der sonstigen Leistungserbringer" kommen die auf örtlicher Ebene, Landes- oder Bundesebene organisierten Zusammenschlüsse, Verbände und Innungen dieser Leistungserbringer in Betracht. Auf die Vertragsebene – örtliche Ebene, Landes- oder Bundesebene – kommt es bei der Geltung des § 69 nicht an.

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