2.8.1 Beschlussfassung (Satz 1)

 

Rz. 33

Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Beschlüsse unter anwesenden Mitgliedern in einer Sitzung gefasst. Es werden nur die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gezählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannten Mitglieder eingeschränkt stimmberechtigt sind und nur in bestimmten Fällen wirksam ihre Stimme abgeben können (Satz 4). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend (Satz 3). Für eine wirksame Beschlussfassung ist außerdem erforderlich, dass der Stiftungsrat beschlussfähig ist (Satz 2).

 

Rz. 34

Die Begründung des Gesetzentwurfs hält auch eine schriftliche Abstimmung im Wege eines Umlaufverfahrens für möglich (BT-Drs. 20/5334 S. 18). Dies entspreche üblichen Verfahren und gewährleiste die Entscheidungsfähigkeit des Gremiums. Hierdurch werde insgesamt die Funktionsfähigkeit des Stiftungsrats sichergestellt. Ein Hinweis darauf fehlt in der gesetzlichen Regelung.

 

Rz. 35

Beschlüsse nach Abs. 7 Nr. 6 (Änderung der Stiftungssatzung) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Stiftungssatzung ist ein wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts. Dessen Inhalt wird vom GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festgelegt. Änderungen an der Stiftungssatzung sind dementsprechend von besonderer Bedeutung (BT-Drs. 20/6014 S. 32). Aus diesem Grund ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

2.8.2 Beschlussfähigkeit (Satz 2)

 

Rz. 36

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Hinweis auf eine form- und fristgerechte Ladung fehlt im Gesetz.

2.8.3 Stimmengleichheit (Satz 3)

 

Rz. 37

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Vorsitzender ist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Die Änderung trifft Vorkehrungen für den Fall, dass sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzierung der Stiftung UPD beteiligen (BT-Drs. 20/6014 S. 32 f.). In diesem Fall würde der Stiftungsrat aus 14 statt 15 Mitgliedern bestehen. Bei Abstimmungen könnte damit das Abstimmungsergebnis auch mit Stimmengleichheit ausfallen.

 

Rz. 38

Der Vorsitzende hat somit in bestimmten Fällen (Stimmengleichheit) ein doppeltes Stimmrecht. Neben einem Stiftungsrat ohne einen Vertreter der privaten Krankenversicherungsunternehmen sind weitere Sachverhalte denkbar, in denen es in einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommt.

2.8.4 Eingeschränktes Stimmrecht (Satz 4)

 

Rz. 39

Die Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die

  • Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8),
  • Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Abs. 7 Nr. 1),
  • Änderung der Stiftungssatzung (Abs. 7 Nr. 6) und
  • Entscheidungen über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung (Abs. 7 Nr. 4).

Den Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. kommt mit ihrer Expertise eine wichtige unterstützende Rolle hinsichtlich der Beaufsichtigung des Stiftungsvorstands (Abs. 7 Nr. 4) zu (BT-Drs. 20/5334 S. 18). Im Rahmen dieser Aufgabe haben die entsprechenden Vertreter ein Stimmrecht. Auch hier gilt das Prinzip der Mehrheitsentscheidung des Stiftungsrats. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Stiftungsarbeit von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung haben deren Vertreter im Stiftungsrat im Rahmen der anderen Aufgaben des Stiftungsrats, insbesondere Kontrollaufgaben, kein Stimmrecht. Diese Argumentation ist auch auf die weiteren Bereiche der Stimmberechtigung übertragbar (BT-Drs. 20/6014 S. 33).

2.8.5 Einspruchsrecht (Sätze 5 bis 7)

 

Rz. 40

Die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder des Stiftungsrats haben ein Einspruchsrecht gegen Anträge oder Teile von Anträgen zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Abs. 7 Nr. 4 (Satz 5). Der Einspruch ist zu substanziiert zu begründen. Eine Beschlussfassung über den Antrag oder Teile eines Antrags ist danach nur mit einer qualifizierten Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder möglich (Satz 6). Zum Pflichtinhalt der Stiftungssatzung gehört eine Bestimmung, die das Verfahren regelt (Satz 7).

 

Rz. 41

Der GKV-Spitzenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Stifter stellt den Hauptteil der Finanzmittel für die Stiftung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund dieser wichtigen konstitutiven Rolle und der Verantw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge