Rz. 22

Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Abs. 1 Satz 2 einen weiteren Betrag zu übernehmen (Satz 1). Sofern ein Versicherter keine Ansprüche aus Abs. 2 herleiten kann, erstattet ihm die Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Abs. 1 Satz 2 (einfacher Festzuschuss) das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Einnahmengrenze übersteigen (Satz 2). Die Kostenübernahme insgesamt darf höchstens einen Betrag in Höhe der 2-fachen Festzuschüsse nach Abs. 1 Satz 2 umfassen, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (Satz 3).

 

Rz. 23

Bei der Anwendung der "gleitenden Härtefallregelung" spielt es keine Rolle, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung erhalten hat, ein über die Regelversorgung hinausgehender gleichartiger Zahnersatz gewählt wurde (Abs. 4) oder eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung vorlag (Abs. 5).

Grundsätzlich ist Abs. 3 auf jeden Heil- und Kostenplan separat anzuwenden. Interimsversorgungen sind jedoch zusammen mit dem bleibenden Zahnersatz zu bewerten.

 

Beispiel 1 (ohne Bonus):

Versicherter, ledig

 
mtl. Bruttoeinnahmen 1.262,00 EUR    

Grenzbetrag 2017 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V

40 % der mtl. Bezugsgröße
1.190,00 EUR    
Unterschiedsbetrag 72,00 EUR    
Unterschiedsbetrag × 3 (= zumutbare Belastung)   216,00 EUR  
       
Festzuschuss (ohne Bonus)     500,00 EUR
       
Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 500,00 EUR    
abzgl. Betrag für zumutbare Belastung 216,00 EUR    
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse   284,00 EUR + 284,00 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse     = 784,00 EUR
 

Beispiel 2 (mit Bonus):

Versicherter, verheiratet, 2 Kinder

 
mtl. Bruttoeinnahmen 2.360,00 EUR    

Grenzbetrag 2017 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V

40 % der mtl. Bezugsgröße
1.190,00 EUR    
15 % der mtl. Bezugsgröße 446,25 EUR    
10 % der mtl. Bezugsgröße 297,50 EUR    
10 % der mtl. Bezugsgröße 297,50 EUR    
Gesamtgrenzbetrag   2.231,25 EUR  
       
Unterschiedsbetrag 128,75 EUR    

Unterschiedsbetrag × 3

(= zumutbare Belastung)
  386,25 EUR  
       
Festzuschuss (ohne Bonus)   900,00 EUR  
+ Bonus (20 %)   180,00 EUR  
Gesamtbetrag Festzuschuss     1.080,00 EUR
       
Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 900,00 EUR    
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung 386,25 EUR    
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse   513,75 EUR + 513,75 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse     = 1.593,75 EUR
 

Beispiel 3 (mit Bonus):

Versicherter, ledig

 
mtl. Bruttoeinnahmen 1.212,00 EUR    

Grenzbetrag 2017 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V

40 % der mtl. Bezugsgröße
1.190,00 EUR    
Unterschiedsbetrag 22,00 EUR    
Unterschiedsbetrag × 3 (= zumutbare Belastung)   66,00 EUR  
Festzuschuss (ohne Bonus)   400,00 EUR  
+ Bonus (30 %)   120,00 EUR  
Gesamtbetrag Festzuschuss     520,00 EUR
       
Festzuschuss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V 400,00 EUR    
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung 66,00 EUR    
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse   334,00 EUR + 334,00 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse     = 854,00 EUR

Der zunächst ermittelte Gesamterstattungsbetrag von 854,00 EUR (400,00 EUR + 120,00 EUR + 334,00 EUR) übersteigt den doppelten Festzuschuss um 30,00 EUR.

Um diesen Betrag ist der zusätzliche Zuschuss auf 280,00 EUR zu kürzen.
Höchstzuschuss der Krankenkasse     = 800,00 EUR

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