Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1998 durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – ARFG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingefügt. Dadurch wurden die Regelungen über den Krankengeldanspruch der Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsrecht in das SGB V überführt.

In den letzten 10 Jahren wurde lediglich Abs. 1 geändert – und zwar durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646), das am 11.5.2019 in Kraft trat. Dadurch wurde der bis dahin geltende Abs. 1 Satz 2 ("Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.") aufgehoben.

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