Rz. 27

Bei einem Arbeitnehmer sind nicht die allgemeinen Arbeitsanforderungen an eine bestimmte Berufsgruppe zu beurteilen, sondern dessen tatsächlichen individuellen Arbeitsanforderungen und -bedingungen, die das bisherige Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen geprägt haben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 AU-RL). Aus diesem Grund hat der behandelnde Arzt den Versicherten vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Ausgestaltung der aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen zu befragen (§ 2 Abs. 5 AU-RL).

Auch bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten bleibt als Maßstab immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (= Anforderungen und Bedingungen des letzten Arbeitsplatzes) maßgebend. Unbedeutend ist, ob es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um den ursprünglich erlernten Beruf handelt. Ein Verweis auf eine anders geartete Tätigkeit (z.B. Innendienst statt Außentätigkeit) ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich.

Allerdings: Ist der Arbeitgeber aufgrund seines durch den Arbeitsvertrag begründeten Direktionsrechts berechtigt, den Versicherten auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, endet die Arbeitsunfähigkeit mit der Zuweisung dieses Arbeitsplatzes, wenn der Versicherte dem anderen Arbeitsplatz gesundheitlich gewachsen ist; dabei sind für die Frage der Wirksamkeit der Versetzung neben den arbeitsrechtlichen Maßstäben auch die sich aus der Art der Erkrankung ergebenden Einwirkungen zu berücksichtigen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können Versicherte nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verwiesen" werden (BSG, Urteil v. 7.8.1991, 1/3 RK 28/89; vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 16.9.1986, 3 RK 27/85).

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