Rz. 4

Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für

  • die vertragsärztliche Versorgung,
  • die vertragszahnärztliche Versorgung,
  • die pflegerische Versorgung sowie für
  • Krankenhäuser,
  • Apotheken,
  • Vorsorgeeinrichtungen und
  • Rehabilitationseinrichtungen

stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassen (§ 325 Abs. 2, 3) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind (§ 332a Abs. 1 Satz 1). Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist nicht zulässig (§ 332a Abs. 1 Satz 2). Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme sind ordnungswidrig und bußgeldbewehrt. Dies trägt der besonderen Bedeutung der diskriminierungsfreien Einbindung aller Komponenten und Dienste für die Funktionsfähigkeit und den zeitgerechten Ausbau der Telematikinfrastruktur Rechnung (BT-Drs. 20/3876 S. 62).

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