Rz. 16

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz intensiviert die Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG). Schwarzarbeit leistet u. a., wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten oder
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger

nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 SchwarzArbG),

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