Rz. 15

Sofern die klinische Studie einen entscheidenden Beitrag für die Erweiterung einer Zulassung des Arzneimittels leistet, verpflichtet Satz 5 den pharmazeutischen Unternehmer, den Krankenkassen die Verordnungskosten zu erstatten. Gemäß Satz 6 gilt dies ebenso für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach europäischem Recht.

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