Rz. 15

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, übermittelte Daten der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 des Implantateregistergesetzes) für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten. Die Regelung ermöglicht dem Gemeinsamen Bundesausschuss datenschutzrechtlich, übermittelte Daten zu verarbeiten, mit dem eigenen Datenbestand zu verbinden und auszuwerten. Die Regelung ist eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 3.

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