Rz. 33

Spätestens ab dem 1.1.2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik (gematik) ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Abs. 4 erfüllt (Satz 1). Damit ist es dem Versicherten ohne die Gesundheitskarte möglich, auf seine elektronischen Verordnungen zuzugreifen.

 

Rz. 33a

Spätestens ab dem 1.2.2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der gematik ein technisches und automatisiertes Verfahren barrierefrei zur Verfügung, um aus der Komponente nach § 360 Abs. 10 Satz 1 (Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung; elektronisches Rezept) heraus die Nutzung von Verfahren zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte nach § 336 Abs. 1 zu beantragen (Satz 2). Versicherten wird ermöglicht, über die Rezept-App auf weitere digitale Gesundheitsdaten zuzugreifen.

 

Rz. 33b

Die Versicherten verfügen spätestens am übernächsten Werktag nach dem Antrag über das Verfahren (Satz 3). Damit wird ein volldigitaler Prozess beim E-Rezept unterstützt (BT-Drs. 20/9048 S. 101).

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