Rz. 32

Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte den Datenschutz zu beachten (Satz 1). Dazu hat sie sich an der verbindlichen Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Absatz 4b SGB V (GKV-SV Richtlinie Kontakt mit Versicherten) vom 14.12.2018 zu orientieren. Die Richtlinie ist zum 1.10.2023 zu ergänzen (Satz 2):

  • Ersatzzustellung und Niederlegung bei der Postzustellung sind ausgeschlossen.
  • Der Abgleich der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister ist zulässig. Die Krankenkasse kann die erforderlichen Daten vor dem Versand der Karte aus dem Melderegister abrufen (Ermächtigungsgrundlage für den Meldedatenabgleich).

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