Rz. 3

Die Versicherung der Angehörigen (§ 10) ist bei ihrem Beginn festzustellen. Die angeordnete Feststellung des Beginns der Familienversicherung hat ausschließlich Bedeutung für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis. Demgegenüber ist sie für die Begründung des Versicherungsverhältnisses von Angehörigen irrelevant, da es insoweit nur darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind (BSG, a. a. O.; Peters, a. a. O., Rz. 2; Roß, in: LPK-SGB V, § 289 Rz. 4).

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