Rz. 3

Satz 1 verpflichtete einerseits die Krankenkassen, andererseits die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen gespeicherten Sozialdaten zu erstellen. Erreicht werden sollte hierdurch eine regelmäßige Kontrolle des Umfangs der Datenspeicherung. Die Pflicht folgt seit dem 26.11.2019 direkt aus Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 4

Die Übersicht war der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Pflicht entfällt mangels einer Öffnungsklausel in der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verordnung (EU) 2016/678 sieht stattdessen in Art. 30 Abs. 4 der Verordnung vor, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter das Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/679 auf Anfrage der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen hat. Dadurch wird die Möglichkeit der Sozialversicherungsaufsicht im Rahmen ihrer Aufgaben, die Daten anderweitig zu erheben und zu verarbeiten, nicht eingeschränkt.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

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