2.4.1 Übermittlung an ärztliche und zahnärztliche Stellen (Satz 2)

 

Rz. 12

Qualitätsprüfungen von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren (z. B. Röntgenuntersuchungen) werden sowohl durch die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch im Rahmen der Gewerbeaufsicht nach § 128 Strahlenschutzverordnung von ärztlichen und zahnärztliche Stellen durchgeführt. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind teilweise bei den Landesärztekammern, teilweise bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt und haben die Betreiber und Anwender von Röntgenanlagen zu prüfen und zu beraten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 285 Rz. 21). Die bei den Qualitätsprüfungen von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren nach Abs. 1 Nr. 6 erhobenen Daten dürfen an die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen weitergeben werden, die nicht bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt sind. Auf diese Weise werden Mehrfachprüfungen vermieden, Kosten gesenkt und Synergien erzielt bzw. genutzt (Koch, a. a. O., Rz. 21).

 

Rz. 12a

Die Qualitätsprüfung von Röntgenuntersuchungen wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen in Einzelfällen nach der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie (§ 135b Abs. 2) durchgeführt (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Absatz 2 SGB V – Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie i. d. F. v. 17.10.2019, BAnz AT 23.1.2020 B3, in Kraft getreten am 1.1.2020, www.g-ba.de/downloads/62-492-2031/QBR-RL_2019-10-17_iK-2020-01-01.pdf; abgerufen: 22.6.2022).

2.4.2 Übermittlung an die für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung (Satz 3)

 

Rz. 13

Die von Kassenärztlichen Vereinigungen nach Abs. 1 oder 2 erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen an die für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung ist erforderlich, weil § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV und § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV Vertragsärzten und Vertragszahnärzten erlaubt, in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften tätig zu sein. Die Norm sichert den für die arztbezogenen Steuerungsinstrumente (Regelleistungsvolumen, Richtgrößen, Qualitätsprüfungen) erforderlichen Datenfluss (Koch, a. a. O., Rz. 22).

2.4.3 Datenübermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander (Satz 4 bis 8)

 

Rz. 14

Satz 4 erlaubt die Übermittlung von durch Kassenärztliche Vereinigungen nach Abs. 1 oder 2 erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV bzw. § 24 Abs. 3 Satz 3 Zahnärzte-ZV ermächtigten Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte auf Anforderung untereinander, soweit dies zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen, die zur Feststellung der Richtigkeit der Abrechnung in zeitlicher Hinsicht erforderlichen Daten auszutauschen, sofern ein Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt ermächtigt ist, Leistungen in einer Zweigpraxis anzubieten, die im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung liegt (vgl. BT-Drs. 16/4247 S. 55 zu § 285).

 

Rz. 15

Durch Satz 5 wird die Übermittlung von durch Kassenärztliche Vereinigungen nach Abs. 1 und 2 erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander ermöglicht, soweit dies zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung ist eine Konsequenz der Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV und § 33 Abs. 1 Satz 3 Zahnärzte-ZV. Diese Vorschriften erlaubten ab 1.1.2007 zunächst die gemeinsame Beschäftigung von Vertragsärzten und Vertragszahnärzten in medizinischen Versorgungszentren, während eine gemeinsame Beschäftigung im Übrigen nicht gestattet war. Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist nunmehr auch die gemeinsame Beschäftigung von Vertragsärzten und Vertragszahnärzten erlaubt. Zur Abrechnungsprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelabrechnungen ist eine Datenübermittlung zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen unerlässlich. Die Norm stellt den hierfür erforderlichen Datenfluss sicher. Die Regelung erlaubt ferner Datenübermittlungen in den Fällen, in denen Ärzte und Zahnärzte mit doppelter Zulassung sowohl mit der Kassenärztlichen als auch mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen (BT-Drs. 16/4247 S. 56 zu § 285).

 

Rz. 16

Satz 6 gestattet die Übermittlung von durch Kassenärztliche Vereinigungen nach Abs. 1 und 2 erhobenen und gespeicherten Sozialdaten auf Anforderung untereinander, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV bzw. § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV genannten Voraussetzungen (die die Vertretung von Vertragsärzten und Vertragszahnärzten regeln) erforderlich ist. Die Vorschrift gibt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, sich die zur Überprüfung der Vertretungsvoraussetzungen erforderlichen Daten unmittelbar von einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/3157 S. 19 zu § 285).

 

Rz. 16a

Nach Satz 7 dürfen Daten aufgrund eines Auftrags nach § 77 Abs...

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