Rz. 7

Sozialdaten der Versicherten dürfen von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhoben und gespeichert werden (Abs. 2). Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Sozialdaten über Versicherte erheben dürfen. Versichertenbezogene Daten dürfen nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur

  • Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
  • Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§§ 106 bis 106c136),
  • Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 106d) und
  • Erteilung von Auskünften an Versicherte über in Anspruch genommene ärztliche Leistungen (§ 305)

erforderlich ist.

 

Rz. 8

Durch den Verweis auf Abs. 1 Nr. 2 sind die Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt, zur Durchführung der Vereinbarung und Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen nach  § 87, 87a Sozialdaten von Versicherten zu verarbeiten. Den Krankenkassen ist ebenfalls gestattet, entsprechende versichertenbezogene Daten zu verarbeiten (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12). Damit verfügen beide Seiten der Vergütungsvereinbarungen über die gleichen Datengrundlagen (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 172 zu § 285).

 

Rz. 9

(unbesetzt)

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