Rz. 13

7 weitere Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt (Satz 1). Davon entfallen

  • 5 Vertreter auf Vorschläge der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen (z. B. Verbraucherzentralen) jeweils auf Landesebene sowie
  • 2 Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammern.

Der Verwaltungsrat soll in seiner Besetzung das System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gleichmäßig abbilden und den Hauptakteuren ein Mitspracherechte einräumen. Damit werden die Interessen aller wesentlichen Gruppen, die von der Tätigkeit des MD betroffen sind, in dessen Verwaltungsrat vertreten. Die Vertreter der Ärzte und Pflegefachkräfte (Satz 1 Nr. 2) haben kein Stimmrecht (Satz 2).

 

Rz. 14

Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der Vorschläge fest (Satz 3). Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung der vorschlagsberechtigten Organisationen und Verbände (Satz 4). Dazu gehören insbesondere deren fachliche Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung.

 

Rz. 15

Als Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 sind mindestens 2 Frauen und 2 Männer und als Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen (Satz 5). Ist dies nicht möglich, da nicht genügend Kandidaten des jeweiligen Geschlechts verfügbar sind, reduziert sich die Anzahl der für die jeweilige Vertretergruppe zu benennenden Vertreter soweit, bis dem Verhältnis von Satz 5 wieder entsprochen wird (Satz 6). Wird für die Vertretergruppe nach Satz 1 Nr. 1 für ein Geschlecht nur ein Vertreter benannt, reduziert sich die Gesamtzahl auf 2 Vertreter. Wird für die Vertretergruppen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 für ein Geschlecht kein Vertreter benannt, reduziert sich die Gesamtvertreteranzahl jeweils auf Null.

 

Rz. 16

Um Interessenkonflikte zu vermeiden dürfen keine Personen nach Satz 1 Nr. 1 (Vertreter für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen) benannt werden, die zu mehr als insgesamt 10 % durch Dritte finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung erbringen (Satz 7).

 

Rz. 16a

Um eine sachgerechte Benennung geeigneter Vertreter der Ärzteschaft und der Pflegefachberufe sicherzustellen, wird das Verbot der fremdfinanzierten Vertreter auf die Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt (BT-Drs. 19/26822 S. 112 f.). Die Vertreter der Ärzteschaft und der Pflegefachberufe nach Satz 1 Nr. 2 üben in vielen Fällen eine hauptberufliche Tätigkeit im Pflegebereich bzw. im ärztlichen Bereich aus und engagieren sich ehrenamtlich bzw. nicht hauptberuflich in den genannten Verbänden oder Institutionen. In der Folge könnten aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit in besonderer Weise für die Tätigkeit im Verwaltungsrat als Berufsvertreter geeignete Personen regelmäßig nicht für das Mandat im Verwaltungsrat benannt werden, weil bei ihnen automatisch die Ausschlussregelung des Satzes 7 greifen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung für eine sachgerechte Benennung geeigneter Vertreter der Ärzteschaft und der Pflegefachberufe notwendig.

 

Rz. 17

Die Benennung der Vertreter wird gegenüber dem amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekanntgegeben (Satz 8). Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Der Vorsitzende des Verwaltungsrates informiert darüber die benannten Vertreter. Dafür ist es ausreichend, den drittbetroffenen Vertreter ggf. durch eine Kopie in Kenntnis zu setzen. Die Benennung ist auch gegenüber dem Drittbetroffenen ein Verwaltungsakt (BSG, Urteil v. 17.9.2008, B 6 KA 28/07).

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