Rz. 5

Organe des MD sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden lediglich 2 Organe gebildet (BT-Drs. 11/2237). Während der Verwaltungsrat die "legislativen" Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben zu beschließen hat, obliegen dem Vorstand die Aufgaben der "Exekutive", die Verwaltungsaufgaben durchzuführen. Der Verwaltungsrat beschließt also die Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben, und der Vorstand ist als ausführendes Organ mit den Verwaltungsaufgaben betraut. Die Organstruktur entspricht damit dem eingleisigen Organsystem in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rz. 6

Der Verwaltungsrat ist das kollegial organisierte Selbstverwaltungsorgan des MD. Der Vorstand ist hauptamtliches und gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigtes Organ.

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