Rz. 10

Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 342 RVO, der eine Eigenprüfung der Krankenkassen vorsah. Eine Eigenprüfung genügt nicht den Anforderungen, die in allen anderen Bereichen mittelbarer Staatsverwaltung an eine Prüfung zu stellen sind.

 

Rz. 11

An die Stelle der Eigenprüfung ist eine unabhängige, staatliche Prüfung getreten, die im Abstand von 5 Jahren durchzuführen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb und umfasst sowohl die Gesetzmäßigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Sie geht damit über die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung (§ 88 Abs. 1 SGB IV) hinaus.

 

Rz. 12

Die Prüfung fördert weiterführende Überlegungen und gibt Orientierungs- und Entscheidungshilfen (BT-Drs. 11/2493; Beratungsprüfung). Sie ist nicht vorrangig auf die Aufdeckung von Fehlern oder Mängeln gerichtet, sondern leistet einen entscheidenden Beitrag zur rechtzeitigen Erkenntnis von Schwachstellen. Die Prüfung wirkt damit präventiv.

 

Rz. 13

Die Prüfung ist eigenständig und tritt neben die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung (§§ 87 ff. SGB IV). Sie ist auf die Beratung der Krankenkassen gerichtet. Verwaltungszwang (§ 89 SGB IV) kann nicht angewendet werden. Von den Prüfdiensten können externe Spezialisten hinzugezogen werden.

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