2.1 Vollständiger Einkommensausgleich (Abs. 1)

 

Rz. 6

Die Norm legt programmatisch fest, dass hinsichtlich der Zusatzbeiträge (§ 242) die unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgeglichen werden.

2.2 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag (§ 242) wird vollständig an den Gesundheitsfonds abgeführt. Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge, die sich nach dem Einkommensausgleich ergeben. Die Beträge werden ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.

2.3 Abweichungen (Abs. 3)

 

Rz. 8

Die Zusatzbeiträge werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet. Wenn die an die Krankenkassen nach Abs. 2 gezahlten Beträge vom Gesamtbetrag der Zusatzbeiträge abweicht, dann wird die Differenz entweder aus der Liquiditätsreserve (§ 271 Abs. 2) ausgeglichen oder bei einem Überschuss der Liquiditätsreserve zugeführt.

2.4 Verfahren (Abs. 4)

 

Rz. 9

Das BAS verwaltet die Zusatzbeiträge und führt den Einkommensausgleich durch. Der Einkommensausgleich wird in die bestehenden Strukturen des Gesundheitsfonds integriert. Dazu werden die Beträge nach Abs. 2 ermittelt und den Krankenkassen mit Zusatzbeitrag zugewiesen.

 

Rz. 10

Die dem BAS entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt (§ 271 Abs. 7).

 

Rz. 11

Um die Aufgaben durchführen zu können, kann das BAS die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse und weitere Auskünfte und Nachweise verlangen (§ 266 Abs. 6 Satz 3). Klagen gegen die Verwaltungsakte des BAS über die Zuweisungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 266 Abs. 7 Satz 7).

 

Rz. 12

Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung (RSAV).

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