Rz. 16

Das Zuweisungsverfahren für das Krankengeld wird bis zum Ausgleichsjahr 2020 auf der Grundlage des bis zum 19.7.2021 wirksamen § 269 Abs. 1 durchgeführt (Satz 1). Das Zuweisungsverfahren für Auslandsversicherte wird bis zum Ausgleichsjahr 2022 nach dem bis zum 19.7.2021 wirksamen § 269 Abs. 2 umgesetzt (Satz 2).

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