Rz. 4

Die Norm regelt die Höhe sowie das Verwenden und Anlegen der Rücklage, die von der Krankenkasse bereitzuhalten ist und ihre Leistungsfähigkeit sicherstellt. Die Vorschrift ergänzt als spezielles Recht die Grundsatznorm des § 82 SGB IV. Beim Anlegen der Rücklage sind die §§ 80, 83 bis 86 SGB IV zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Die Rücklage soll die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse sicherstellen. Sie wird insbesondere eingesetzt, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht mehr durch die Betriebsmittelreserve ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV). Die Rücklage hat insbesondere dann die Aufgabe einer Schwankungsreserve, wenn ohne ihren Einsatz infolge überplanmäßig gewachsener Ausgaben oder unterplanmäßig gewachsener Einnahmen Einnahmeerhöhungen im laufenden Haushaltsjahr erforderlich wären (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 261 Rz. 18).

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