Rz. 3
Betriebsmittel sind kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (§ 81 SGB IV). Sie sichern die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse. Für die Krankenversicherung enthält die Norm eine spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
- Verwendung,
- Höhe und
- Verwaltung
der Betriebsmittel. Die Norm korrespondiert mit § 30 Abs. 1 SGB IV, wonach die Krankenkassen ihre Mittel nur für Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden dürfen (Zweckgebundenheit).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen