Rz. 11

Obwohl § 253 i. V. m. §§ 28d ff. SGB IV grundsätzlich die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags dem Arbeitgeber auferlegt, bestehen jedoch auch Ausnahmen.

 

Rz. 12

Gemäß § 28m SGB IV hat der Beschäftigte selbst den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 SGB IV nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung des Beschäftigten, deren Einhaltung die Krankenkasse als Einzugsstelle zu überwachen hat. Der Beschäftigte ist insoweit selbst Beitragsschuldner gegenüber der Einzugsstelle (zur Ausnahme von der Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung vgl. Art. 17 MeldeG vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2330 und LSG Berlin, Urteil v. 17.6.1992, L 15 Kr 15/92, DAngV 1992 S. 419). Insoweit kann sich aus der Beitragszahlungspflicht auch die Beitragstragungspflicht ergeben, wenn sich sein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht durchsetzen lässt.

 

Rz. 12a

§ 28m SGB IV räumt Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden die Möglichkeit ein, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zu zahlen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 253 lediglich für die Heimarbeiter von Bedeutung, die nach § 12 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigte gelten und für die derjenige als Arbeitgeber gilt, der die Arbeit unmittelbar an sie vergibt (§ 12 Abs. 3 SGB IV). Nach § 28m Abs. 4 SGB IV hat der Beschäftigte oder der Heimarbeiter, wenn er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlt, einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen diesen. Dieser Anspruch ist bei den Sozialgerichten geltend zu machen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.11.1992, L 16 S 24/92, JurionRS 1992, 11680).

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