Rz. 2

Die Regelung enthält eine von § 252 abweichende Bestimmung, wonach zur Zahlung derjenige verpflichtet ist, der die Beiträge zu tragen hat, was beim Arbeitsentgelt im Regelfall Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte sind (§ 249 Abs. 1). § 253 bestimmt abweichend davon, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB IV und Komm. dort) zu zahlen hat. Aus § 28e SGB IV folgt dabei, dass der Arbeitgeber den gesamten Krankenversicherungsbeitrag nach dem Arbeitsentgelt als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der die Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen für versicherungspflichtig Beschäftigte umfasst, an die Einzugsstelle zu zahlen hat.

 

Rz. 3

Mit der Verweisung auf die §§ 28d bis 28n, 28r SGB IV werden für die Beiträge zur Krankenversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags u. a. auch die Regelungen über die Selbstberechnung der Beiträge durch den Arbeitgeber, den Nachweis, die Führung von Lohnunterlagen und die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (BVV) nach § 28n SGB IV für anwendbar erklärt. Die Anwendung z. B. der Regelungen der §§ 28k, 28l und 28r SGB IV ist dagegen für die Beitragszahlung des Arbeitgebers ohne Bedeutung, weil sie das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Versicherungsträgern bzw. das Verhältnis zum Gesundheitsfond betreffen. Die mit Wirkung zum 1.1.1996 durch das 3. SGBÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) in das SGB IV eingefügte Regelung über die Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger auch hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung bei den Arbeitgebern (§ 28p SGB IV) ist in die Vorschrift nicht einbezogen worden. Der Regelung kommt jedoch, auch soweit es die Tragung der Beiträge zur Krankenversicherungspflicht betrifft, besondere Bedeutung zu, als die Rentenversicherungsträger bei diesen Betriebsprüfungen auch die Befugnis zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht zusteht und damit als Rechtsfolge die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 253.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge