Rz. 4

Für Wehrdienstleistende im öffentlichen Dienst, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) Entgelt bei einer Wehrübung wie bei einem Erholungsurlaub weiterzugewähren ist, und bei denen aufgrund Fiktion das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen gilt (§ 193 Abs. 1), beträgt der Beitrag ein Drittel des vorherigen Beitrags aus dem Arbeitsentgelt. Dieser auf ein Drittel ermäßigte Beitrag ist vom öffentlichen Arbeitgeber zu zahlen (vgl. Komm. zu § 193).

 

Rz. 5

Da es sich um einen reduzierten Beitrag aus Arbeitsentgelt handelt, gilt für die Beitragstragung § 249 Abs. 1, so dass grundsätzlich die hälftige Tragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, jedoch der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a Abs. 1 vom Arbeitnehmer allein zu tragen war. Dies gilt ab 1.1.2015 auch für den nach der Satzung zu erhebenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242. Auch dieser zusätzliche Beitrag ist auf ein Drittel zu ermäßigen. 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge